1. Geltung
1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle aktuellen und zukünftigen Bestellungen und sonstigen Geschäfte gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Lieferanten“). Abweichungen von diesen Bedingungen gelten nur, soweit wir ihnen schriftlich zustimmen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden von uns nicht anerkannt.
1.2 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
2. Vertragsschluss, Geheimhaltung, Kundenschutz, Vertragsstrafe
2.1 Angebote sind grundsätzlich schriftlich und für uns kostenlos abzugeben.
2.2 Bestellungen und deren Änderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder schriftlich bestätigt werden.
2.3 Auch Nebenabreden und Änderungen sind nur in schriftlicher Form gültig.
2.4 An sämtlichen von uns für den Zweck der Bestellung übergebenen Informationen, Erkenntnissen und Unterlagen behalten wir uns das Eigentum und ausschließliche Verwertungsrecht vor, soweit der Vertrag mit dem Lieferanten nichts Abweichendes vorgibt. Der Lieferant verpflichtet sich alle von uns erhaltenen oder alle in sonstiger Weise aus dem Bereich von uns bekannt gewordenen nicht offenkundige Informationen, Erkenntnisse und Unterlagen wie z.B. technische und sonstige Daten, Messwerte, Technik, Betriebserfahrungen, Betriebsgeheimnisse, Know-how, Zusammensetzungen und sonstige Dokumentationen („Informationen“) geheim zu halten, ohne unsere Zustimmung Dritten nicht zugänglich zu machen und nur zum Zwecke der Abwicklung des jeweiligen Vertrages zu verwenden. Angestellte, Mitarbeiter und Unterlieferanten sind entsprechend dieser Ziffer 2 zur Geheimhaltung zu verpflichten.
2.5 Nach Abwicklung des Auftrages sind alle für den Zweck der Bestellung übergebenen Unterlagen an uns zurückzusenden, sämtliche Kopien davon zu vernichten sowie sämtliche Dateien darüber zu löschen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch für einen Zeitraum von vier Jahren nach Abwicklung des Auftrages.
2.6 Bei Aufträgen, bei denen der Lieferant komplette Schallschutzeinrichtungen oder Teile davon an uns liefert, ist er dazu verpflichtet, ohne unsere Zustimmung im Rahmen der Auftragserfüllung keinen direkten Kontakt mit unseren Kunden aufzunehmen. Falls dies für die Ausführung dennoch erforderlich ist, muß unsere schriftliche Zustimmung eingeholt werden und der Lieferant ein Gesprächsprotokoll für jedes Gespräch mit dem Endkunden anfertigen und an uns aushändigen. Dies gilt auch, wenn der Endkunde direkt Kontakt zum Lieferanten sucht. Der Lieferant verpflichtet sich, keinerlei Erzeugnisse herzustellen, zu vertreiben oder anzubieten, die den Produkten gleichen, die der Lieferant für uns fertigt oder diesen Produkten ähnlich sind oder sie substituieren können, soweit wir hieran ein überragendes Interesse haben. Dies gilt auch für einen Zeitraum von zwei Jahren über ein etwaiges Ende der Zusammenarbeit mit uns hinaus. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtungen gilt eine Vertragsstrafe in Höhe von € 25.000,00 vereinbart, die neben den Unterlassungsanspruch tritt. Den Parteien bleibt der Nachweis eines wesentlich höheren oder wesentlich niedrigeren Schadens vorbehalten.
3. Lieferung
3.1 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Der in der Bestellung angegebene Liefertermin ist bindend und versteht sich eingehend der vereinbarten Lieferanschrift. Für deren Einhaltung ist der Eingang der Ware und der dafür erforderlichen Dokumentationsunterlagen bei uns maßgeblich. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. Bei verfrühter Lieferung gelten unsere Zahlungsfristen erst ab dem von uns genannten Liefertermin. Jegliche uns entstehenden Kosten wie Eilfracht-, Expreß-, Telefon- oder Faxgebühren usw. gehen zu Lasten des Lieferanten.
3.2 Zu Mehr- oder Minderlieferungen ist der Lieferant nicht berechtigt.
3.3 Wenn der Lieferant irgendwelche Schwierigkeiten in der Fertigung oder Materialbeschaffung voraussieht, muß er uns unverzüglich benachrichtigen, auch wenn vom Lieferanten unbeeinflussbare Umstände eintreten, die eine termingerechte Lieferung der vorgeschriebenen Qualität verhindern könnten. Besteht vor Fälligkeit der Leistung eine hohe Wahrscheinlichkeit,
dass der Lieferant nicht rechtzeitig leisten kann, sind wir nach Ankündigung zum vorzeitigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn sich für uns die Gefahr ergibt, dass wir unsererseits deswegen Fristen gegenüber anderen Vertragspartnern nicht einhalten können. Wir sind berechtigt, Prüfung des Arbeitsfortschrittes und Abnahmen im Herstellerwerk vorzunehmen. Bei Überschreitung von vertraglich vereinbarten Terminen oder Fristen in Bezug auf die ganze oder nur einer restlichen Lieferung sind wir auch ohne Setzung einer Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3.4 Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen sind wir im Falle des Liefer-/Leistungsverzugs des Lieferanten berechtigt, eine Vertragsstrafe zu fordern. Die Vertragsstrafe beträgt für jede vollendete Woche des Liefer-/ Leistungsverzugs 1 % des kompletten Liefer-/Leistungsumfangs. Jeder Werktag einer angefangenen Woche wird dabei als 1/6-Woche gerechnet. Die Vertragsstrafe wird fällig, wenn der Lieferant in Verzug gerät und beträgt max. 5 % des kompletten Liefer-/Leistungsumfangs. Die Geltendmachung eines wesentlich höheren oder wesentlich niedrigeren Schadens bleibt den Parteien vorbehalten.
3.5 Alle Lieferungen erfolgen auf Gefahr und Kosten des Lieferanten. Wir machen es dem Lieferanten zur Pflicht, für eine handelsübliche und sorgfältige Verpackung zu sorgen. Die Vorschriften des jeweiligen Transporteurs, Frachtführers bzw. Spediteurs sind zu beachten. Mehrwegverpackungen sind zu kennzeichnen.
3.6 Zur Lieferung gehören auch Montageanweisung, Betriebsanleitungen und Ersatzteillisten oder sonstige zur einwandfreien Nutzung notwendigen Dokumentationen in der von uns vorgeschriebenen Sprache und Menge.
3.7 Jeder einzelnen Lieferung muß der Lieferschein in zweifacher Ausfertigung beiliegen. Auf dem zweifach einzureichenden Lieferschein sind unsere Bestellnummer und unser Bestelldatum anzugeben, sowie unsere Projektnummer und Artikelnummer.
3.8 Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten mit Ausnahme der Ziffer 3.4 auch sinngemäß für terminmäßig fixierte Teilleistungen. Im Falle des Liefer-/ Leistungsverzuges der terminmäßig fixierten Teilleistung sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe zu fordern. Die Vertragsstrafe beträgt für jede vollendete Woche des Liefer-/Leistungsverzugs 1 % des Liefer- /Leistungsumfangs der Teilleistung. Jeder Werktag einer angefangenen Woche wird dabei als 1/6 Woche gerechnet. Die Vertragsstrafe wird fällig, wenn der Lieferant in Verzug gerät und beträgt max. 5 % des Liefer- /Leistungsumfangs der Teilleistung. Die Geltendmachung eines wesentlich höheren oder wesentlich niedrigeren Schadens bleibt beiden Parteien
vorbehalten.
3.9 Die Annahme der Ware außerhalb der von uns vorgegebenen Abladezeiten kann nicht gewährleistet werden. Bei Einzelpackstücken mit mehr als 2,5 t Gewicht ist uns eine Versandanzeige vorab zuzustellen.
4. Abnahme
4.1 Wir werden die Ware/Leistung innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen prüfen und erkannte Mängel rechtzeitig rügen. Eine Rüge ist jedenfalls dann rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Ablieferung des Mangels beim Lieferanten eingeht. Eine Mängelrüge für verdeckte Mängel ist jedenfalls dann rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Entdeckung des Mangels beim Lieferanten eingeht.
4.2 Wird zur Festlegung der Leistung ein Abnahmeversuch vereinbart, ist dieser nach handelsüblichen Regeln der Technik (z. B. VDI) durchzuführen. Für die Abnahme kompletter Maschinen bzw. Baugruppen sind die in unseren Bestellungen angegebenen Sonderregelungen gültig.
5. Preis und Zahlung
5.1 Die in der Bestellung angegebenen Preise sind Festpreise.
5.2 Die Preise verstehen sich frei unserem Werk bzw. dem von uns vorgegebenen Lieferort einschließlich Verpackung.
5.3 Die Zahlung erfolgt gemäß gemeinsam vereinbartem Zahlungsziel.
5.4 Die Wahl der Zahlungsart steht uns zu.
5.5 Nachträgliche Preiserhöhungen sind ohne unsere schriftliche Anerkennung ausgeschlossen.
5.6 Bei Montage- und Subunternehmerleistungen werden Nachträge von uns nur akzeptiert, wenn diese Leistung von uns vor Ihrer Erbringung schriftlich genehmigt wurden.
6. Rechnung
Rechnungen, die ohne Angabe unserer Bestellnummer erstellt sind, gelten bis zur Klarstellung durch den Lieferanten als nicht erteilt. Das gleiche gilt sinngemäß für Lieferscheine. Auf den Rechnungen müssen Teil und Restlieferungen als solche bezeichnet sein. Sie dürfen keinesfalls der Ware beigefügt werden. Die Rechnung ist einfach zu erstellen und in Papierform oder digital an e.invoice@faist.de zu übermitteln. Für jede FAIST-Bestellung ist ein separater Lieferschein und eine separate Rechnung zu erstellen.
7. Gewährleistung/Haftung
7.1 Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand bei Übergabe an uns fehlerfrei ist, die sich insbesondere aus unseren Bestellvorschriften ergebende Beschaffenheit hat und dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik, den einschlägigen Gesetzen, Schutz- und Unfallverhütungsvorschriften, Gefahrstoffverordnung sowie den üblichen technischen Normen (z. B. DIN oder VDE), insbesondere im Hinblick aufeinen Gebrauch mit dem billigerweise gerechnet werden kann, entspricht. Sind Maschinen, Geräte oder Anlagen Gegenstand der Leistung, müssen diese den Anforderungen der zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung geltenden besonderen Sicherheitsbestimmungen für Maschinen, Geräte und Anlagen entsprechen und eine CE-Kennzeichnung besitzen, sowie eine Konformitätserklärung beigelegt sein. Alle Angaben des Lieferanten in seinen Angeboten, Prospekten und sonstigen Unterlagen gelten als vereinbarte Beschaffenheit.
7.2 Die Gewährleistungsfrist von 24 Monaten läuft ab:
// Datum der Lieferung bzw. Abnahme bei Waren, die von uns weiterverarbeitet werden,
// Datum der Abnahme durch unsere Kunden bei Lieferungen und Leistungen, die ohne Weiterverarbeitung durch uns oder vom Lieferanten unmittelbar bei unserem Kunden eingebaut werden.
7.3 Der Lieferant verpflichtet sich, Mängel auf seine Kosten an der Verwendungsstelle in angemessener Frist zu beseitigen. Im Falle eines Lieferregress nach § 478 Abs. 2 BGB, verpflichtet sich der Lieferant im Rahmen der Mangelbeseitigung auch die Kosten für Demontage und Montage zu übernehmen. In Fällen in denen es wegen besonderer Dringlichkeit uns nicht mehr möglich und zumutbar ist, den Lieferanten von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine kurze Frist zur Abhilfe zu setzen, sind wir bei Mitteilung an den Lieferanten berechtigt, fehlerhafte Teile unverzüglich selbst zu ersetzen oder durch einen Dritten ersetzen zu lassen. Die hiermit verbunden Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten.
7.4 Für nachgebesserte oder ausgewechselte Teile beginnt nach Abnahme der durchgeführten Arbeiten die Gewährleistungszeit erneut zu laufen, für Lieferteile die wegen Gewährleistungsmängeln nicht im Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Gewährleistungspflicht um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Dies gilt nicht, wenn wir nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen mussten, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.
7.5 Werden wir aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung von Dritten wegen Fehlerhaftigkeit der gelieferten Waren nach in- oder ausländischem Recht in Anspruch genommen, tritt der Lieferant uns gegenüber insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde. Er verpflichtet sich, alle uns entstehenden Kosten zur Schadensabwehr bzw. -verhütung (z. B. Rückrufaktionen) zu übernehmen. Der Lieferant verpflichtet sich zum Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung zur Befriedigung von Ersatzansprüchen aufgrund etwaiger Fehler der von ihm gelieferten Ware. Auf unser Verlangen hat der Lieferant den Abschluß der Versicherung unverzüglich nachzuweisen. Von nicht abgedeckten, weitergehenden Schadensersatzansprüchen wird der Lieferant durch den Abschluß jedoch nicht entlastet.
7.6 Stellt sich bei Mängelrügen unseres Kunden heraus, dass die Ursache des betreffenden Mangels auf fehlerhafte Teile des Lieferanten zurückzuführen ist, gehen die zur Aufklärung der Fehlerursache und Fehlerbehebung aufgewandten Sach-, Reise- und Personalkosten, soweit dies gesetzlich zulässig ist, zu Lasten des Lieferanten, ohne Rücksicht darauf, ob sie durch uns oder unsere Beauftragten entstanden sind.
7.7 Die Gewährleistung erstreckt sich auch auf die von Unterlieferanten hergestellten Teile.
7.8 Wir haben bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist Anspruch auf einen Gewährleistungseinbehalt in Höhe von 10 % des Vertragspreises, der vom Lieferanten nach der Abnahme jederzeit durch eine selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft oder eine Garantie einer Bank, Sparkasse oder eines Kreditversicherers mit Sitz in Deutschland abgelöst werden kann. Für den Fall, dass der Lieferant vor unserer Schlußzahlung insolvent wird, haben wir unbeschadet – weitergehender Rechte – für die Dauer der Gewährleistungspflicht Anspruch auf einen zusätzlichen Sicherheitseinbehalt für die Sicherung unserer Gew.hrleistungsansprüche in Höhe von weiteren 20 % des Vertragspreises, der vom Lieferanten nach der Abnahme jederzeit durch eine selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft oder Garantie einer Bank, Sparkasse oder eines Kreditversicherers mit Sitz in Deutschland abgelöst werden kann.
7.9 Die Annahme und Bezahlung der Ware durch uns bedeutet nicht, dass wir sie als mangelfrei anerkennen.
8. Schutzrechte Dritter, Nutzungsrechte an Software
8.1 Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Vorschriften dafür, dass durch die Verwendung der gelieferten Waren keine Schutzrechte sowie Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse oder Patentrechte Dritter im In- und Ausland verletzt werden.
8.2 Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für alle Schäden, die uns durch Verletzung solcher Schutzrechte durch den Gegenstand der Lieferung entstehen. Er verpflichtet sich, uns von einer Inanspruchnahme durch den Schutzrechtsinhaber freizustellen. Dies gilt auch für Lieferungen von dritter Seite.
8.3. Soweit für die Benutzung der Lieferung Software eingesetzt wird, überträgt der Lieferer uns das jeweilige Nutzungsrecht. Wir sind berechtigt, das Nutzungsrecht weiterzuübertragen.
9. Eigentumsvorbehalt, Beistellung
9.1 Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
9.2 Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
9.3 An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Er ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen. Er wird alles unternehmen, um Eingriffe Dritter in unser Eigentum abzuwehren und uns sofort benachrichtigen, wenn Dritte unser Eigentum beanspruchen wollen.
10. Produkthaftung, Freistellung und Haftpflichtversicherungsschutz
10.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
10.2 In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, uns etwaige Aufwendungen gemäß den §§ 683 und 680 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten
und im Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
10.3 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von € 5 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
11. Aufrechnung, Abtretung
Der Lieferant darf gegen Forderungen nicht aufrechnen, es sei denn, diese sind rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt worden. Forderungen dürfen nur mit unserem schriftlichen Einverständnis abgetreten werden. Dies gilt nicht wenn ein beiderseitiges Handelsgeschäft im Sinne von § 354a HGB vorliegt.
12. Sonstiges
12.1 Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) und wird dies nach Aufforderung uns gegenüber schriftlich bestätigen.
12.2 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist der Sitz unserer Firma bzw. der angegebene Verwendungsort.
12.3 Gerichtsstand ist bei Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen Krumbach. Wir sind jedoch auch berechtigt, das für den Sitz des Lieferanten zuständige Gericht anzurufen.
12.4 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluß des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts.
12.5 Sollte eine dieser Bedingungen oder Teile dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen dadurch nicht berührt.